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   BGH, 12.05.2020 - 2 StR 452/18   

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https://dejure.org/2020,18602
BGH, 12.05.2020 - 2 StR 452/18 (https://dejure.org/2020,18602)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2020 - 2 StR 452/18 (https://dejure.org/2020,18602)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18 (https://dejure.org/2020,18602)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 13 EMRK
    Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Kompensationsentscheidung)

  • HRR Strafrecht

    § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB
    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern (Berücksichtigung als Strafzumessungsentscheidung; Nebenstrafe)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1a StPO

  • Wolters Kluwer

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen Diebstahls in 17 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen; Charakterisierung der Einziehung von Tatmitteln (hier: eines Audi A8 u.a.) als Strafzumessungsentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Ergänzung des Urteils um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 74 Abs. 1 ; StGB § 74 Abs. 3
    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen Diebstahls in 17 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen; Charakterisierung der Einziehung von Tatmitteln (hier: eines Audi A8 u.a.) als Strafzumessungsentscheidung

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 8/18

    Einziehung von Tatmitteln als Nebenstrafe (bestimmender Gesichtspunkt für die

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - 2 StR 452/18
    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 mwN).
  • BGH, 31.03.2016 - 2 StR 243/15

    Einziehung (Grundstück als zulässiger Einziehungsgegenstand; Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - 2 StR 452/18
    Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15, NStZ 2017, 89).
  • BGH, 10.01.2024 - 6 StR 276/23

    Einziehung eines Kraftfahrzeugs

    Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18; vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21; vom 28. Juni 2022 - 3 StR 128/22).

    Der Senat kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Tatgericht bei Anwendung der vorgenannten Maßgaben mildere Strafen festgesetzt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15, NStZ 2017, 89, 90; vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18; vom 30. März 2023 - 2 StR 288/22).

  • BGH, 09.11.2023 - 4 StR 125/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Der Senat, der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 2 StR 508/21 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18 Rn. 3 mwN), spricht deshalb aus, dass von der verhängten Freiheitsstrafe zwei Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
  • BGH, 06.06.2023 - 4 StR 70/23

    Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse von molekulargenetischen

    Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21 Rn. 6; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18 Rn. 5; s. bereits zur früheren Rechtslage etwa BGH, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 2 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 11.01.2022 - 3 StR 415/21

    Einziehung von mit Erträgen aus Betäubungsmitteln erworbenen Kryptowährungen

    Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (s. bereits zur früheren Rechtslage BGH, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 2 Rn. 10 mwN; nachfolgend etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18, juris Rn. 5; vom 9. Juni 2020 - 5 StR 188/20, juris Rn. 4).
  • BGH, 28.06.2022 - 3 StR 128/22

    Einziehung von zur Begehung oder Vorbereitung der Tat genutzten Gegenständen als

    Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (s. bereits zur früheren Rechtslage BGH, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 2 Rn. 10 mwN; nachfolgend etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18, juris Rn. 5; vom 9. Juni 2020 - 5 StR 188/20, juris Rn. 4; vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21, juris Rn. 6).
  • BGH, 02.08.2023 - 4 StR 222/22

    Urteil gegen Pflegemutter aus Bochum rechtskräftig

    Der Senat, der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 2 StR 508/21 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18 Rn. 3 mwN), spricht deshalb aus, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.
  • BGH, 18.07.2023 - 4 StR 111/22

    Ergänzung des Urteils um eine Kompensation für eine Verfahrensverzögerung im

    Der Senat, der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 2 StR 508/21 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18 Rn. 3 mwN), spricht deshalb aus, dass bei beiden Angeklagten jeweils von der verhängten Freiheitsstrafe ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.
  • BGH, 17.01.2023 - 2 StR 508/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Einstellung des Verfahrens bei

    Der Senat, der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden kann (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18 mwN), spricht deshalb aus, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.
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